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VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 87-IV-01 |
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- VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 50-IV-02
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 87-IV-01
Insbesondere muß er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Verletzung von Grundrechten ableitet, von sich heraus verständlich wiedergeben, und es muß eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 24.10.2002, Vf. 50-IV-02/51-IV-02).Bei der Rüge der Verletzung des Willkürverbots durch eine gerichtliche Entscheidung obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung bzw. des Verfahrens hinaus als möglich erscheinen lassen, daß diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluß vom 24.10.2002, a.a.O.).
- BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
Sorgerechtsprozeß
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 87-IV-01
Insbesondere hat das Gericht erhebliche Beweisanträge nach Maßgabe des Prozeßrechts und der Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.10.1988, BVerfGE 79, 51 [62]). - BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 87-IV-01
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 12.9.2002, Vf. 69-IV-01; BVerfG, Beschluß vom 5.10.1976, BVerfGE 42, 364, [367 f.] m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 12.09.2002 - 69-IV-01
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 87-IV-01
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 12.9.2002, Vf. 69-IV-01; BVerfG, Beschluß vom 5.10.1976, BVerfGE 42, 364, [367 f.] m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 22.11.2001 - 45-IV-01
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 87-IV-01
Eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf liegt nicht schon dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten läßt (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 22.11.2001, Vf. 45-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 39-IV-02 Insbesondere muß er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Verletzung von Grundrechten ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben, und es muß eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 25. September 2003 - Vf. 87-IV-01).
Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots durch eine gerichtliche Entscheidung obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung bzw. des Verfahrens hinaus als möglich erscheinen lassen, daß diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluß vom 25. September 2003 - Vf. 87-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 150-IV-07 Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003, Vf. 87-IV-01, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 49-IV-03 Insbesondere muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Verletzung von Grundrechten ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben, und es muss eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 87-IV-01).